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Dresden. Ab sofort kann in Sachsen der Pflanzenwuchs von stillgelegten Flächen für
die Verfütterung genutzt werden. Die Freigabe geht auf eine Entscheidung der
Europäischen Union zurück, teilte das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium
mit. Die Nutzung der Ausnahmeregelung erfolge jedoch bis zur
Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, die in Kürze erwartet werde, auf
eigenes Risiko der Landwirte. Der Aufwuchs stillgelegter Flächen kann somit im eigenen Betrieb verfüttert oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe als Futter kostenlos an andere Betriebe abgegeben werden. Aus der Nutzung des Aufwuchses darf kein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden. Darüber hinaus ist für den Aufwuchs die Erzeugerbeihilfe für Trockenfutter ausgeschlossen. Um auch weiterhin die Stilllegungsprämie zu erhalten, sind die sonstigen Stilllegungsauflagen (zum Beispiel Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz) bis zum 31. August 2004 einzuhalten. Landwirte, die diese Möglichkeit nutzen wollen, müssen ihr zuständiges Amt für Landwirtschaft vorher schriftlich informieren. Bei Kontrollen ist der Verbleib des Aufwuchses von stillgelegten Flächen nachzuweisen, insbesondere bei Abgabe an andere Betriebe. Eine missbräuchliche Anwendung der Ausnahmeregelung führt zur Aberkennung des Stilllegungsstatus und damit zu Sanktionen. (5.6.04) |
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