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Dresden. Auf Geflügelhalter kommen harte Zeiten zu: Das Bundesverbraucherministerium hat am 10. April eine Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest nach Deutschland erlassen. Darüber informierte das sächsische Sozialministerium. Vor dem Hintergrund des neuesten Verdachtsfalls in den Niederlanden, nur drei Kilometer von der deutschen Grenze entfernt, müssen zusätzlich zu den üblichen regionalen Maßnahmen auch bundeseinheitliche vorbeugende Seuchenschutzmaßnahmen ergriffen werden, welche durch die neu erlassene Eilverordnung geregelt werden: 1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern und Puten der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Enten und Gänsen ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung von Geflügel. 2. Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen. 3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen wird verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden. 4. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen. Das sächsische Sozialministerium steht in ständigem Kontakt mit dem Bundesverbraucherschutzministerium. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche. Ihre Ausbreitung in den Niederlanden hat gezeigt, dass vor allem Personenkontakte zur Verbreitung führen. Geflügelhaltern wird deshalb empfohlen, unnötige Personenkontakte zu vermeiden und die allgemeinen hygienischen Maßregeln in ihren Beständen zu beachten. Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger vom 12. April (Nr. 72) auf der Seite 7549 veröffentlicht und trat am 13. April in Kraft. (15.04.03) |
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