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Münster. Landwirte brauchen für landwirtschaftlich genutzte Flächen
innerhalb geschlossener Ortslagen keine Straßenreinigungsgebühren zu bezahlen. Wie
die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe mitteilt, geht das aus einem
höchstrichterlichen Urteil hervor, das jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG)
Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden hat (OVG NRW v. 26.2.2003, Az. 9 A 2355/00). Das Gericht hat die Revision nicht
zugelassen. Der Landwirt besitzt ein 8,6 Hektar großes Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, auf dem sich auch seine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Für die Straßen, die an dieses Grundstück grenzen, sollte der Landwirt Gebühren für die Reinigung der Fahrbahnen an die Stadt zahlen. Hiergegen hatte der Landwirt Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen wurde. Dagegen hat er Berufung eingelegt, die jetzt mit der Entscheidung vor dem OVG Erfolg hatte. Dem Grundstück des Landwirts, das innerhalb der Ortslage liegt, fehlt es an dem Erschlossensein durch die gereinigten Straßen, soweit es landwirtschaftlich genutzt wird. Denn die Erschließung liegt nur dann vor, wenn eine innerhalb der Ortslage übliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit besteht. Diese Nutzungsmöglichkeit haben die Richter für die landwirtschaftlichen Flächen aber verneint. Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche hat durch die Reinigung der sie umgebenden Straßen keinen insoweit vermittelten Sondervorteil. Durch eine Straßenreinigung verbessert sich nicht die Bewirtschaftungsmöglichkeit dieser Fläche, zumal sie üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen ist, während innerhalb des Ortes Grundstücke im wesentlichen durch eine intensive Bebauung oder Gewerbe geprägt sind. Auch bei einer über das übliche Maß hinaus verunreinigten Straße, wie beispielsweise bei einer Verschmutzung durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb, entstehen keine Vorteile durch die Straßenreinigung, da der Verursacher die Verunreinigung sowieso unverzüglich beseitigen muss und nicht auf die übliche Straßenreinigung warten kann. Hingegen muss der Landwirt für seine Hofstelle Straßenreinigungsgebühren zahlen. Das Gericht stellt dazu ferner fest, dass die Hofstelle insoweit erschlossen ist, weil sie einerseits über einen Weg von der Straße aus erreicht werden kann und andererseits durch die gereinigte Straße in ortsüblicher Weise genutzt werden kann. (11.04.03) |
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