Getreide

EU-Kommission für vereinfachte Beihilfen

Brüssel. Verwaltungsvereinfachung und eine wirksame Überwachung der staatlichen Beihilfen im Agrarsektor, ohne die Kontrolle durch die Kommission zu schwächen - diese Situation zu erreichen, ist Ziel einer Verordnung, deren Entwurf die Kommission genehmigt hat.

Nach dem Inkrafttreten können die Mitgliedstaaten verschiedene Arten staatlicher Beihilfen im Agrarsektor gewähren, ohne zuvor die Genehmigung der Kommission einholen zu müssen. Diese Gruppenfreistellung wird die Umsetzung neuer staatlicher Beihilfen im Agrarsektor beschleunigen, was wiederum die Durchführung einzelstaatlicher Programme zur Verbesserung der Standards in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Hygiene im Agrarsektor erleichtern wird.

Beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten damit künftig bei einzelbetrieblichen Investitionen, die nicht zu einem Anstieg der Produktionskapazität führen, bis zu 55 Prozent der Kosten übernehmen. Für Investitionen zur Verbesserung der Tierschutz- oder der Umweltbedingungen könnten Beihilfen von bis zu 75 Prozent gewährt werden. Für Anreize zur Produktion und Vermarktung von Qualitätserzeugnissen könnte ein Betrieb über drei Jahre bis zu 100.000 Euro erhalten. Noch einmal der gleiche Betrag könnte für technische Hilfe wie Beratungsdienste oder die Teilnahme an Messen und Ausstellungen gewährt werden.

Im Gegenzug zu dieser Freistellung von der Anmeldepflicht müssen die Mitgliedstaaten im weiteren Verlauf aussagekräftige Berichte vorlegen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Bestimmungen der Verordnung eingehalten wurden. Die Kommission kann jederzeit eine Untersuchung in die Wege leiten, wenn es Beschwerden wegen eines mutmaßlichen Missbrauchs des neuen Verfahrens gibt. Durch die Verordnung werden die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht verwässert, und es wird insbesondere auch keine staatlichen Beihilfen in Bereichen geben, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

Der Vorschlag sollte deshalb auch nicht als der Versuch einer Renationalisierung der Agrarbeihilfen missverstanden werden. Auch künftig werden EU-weit einheitliche Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten. Nach der Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen soll die Verordnung nach den Plänen der Kommission ab Januar 2004 in Kraft treten.

Agrarkommissar Franz Fischler sagte: "Nach unserem GAP-Reformpaket schlagen wir jetzt vor, die Vorprüfung einer breiten Palette staatlicher Beihilfemaßnahmen durch die Kommission abzuschaffen. Dadurch können die Mitgliedstaaten Beihilferegelungen sehr viel rascher einführen und damit auch rascher auf die Herausforderungen reagieren, mit denen die Landwirte konfrontiert sind."

Gruppenfreistellung für Beihilfen

Der Verordnungsentwurf sieht eine Gruppenfreistellung für bestimmte Arten von staatlichen Beihilfen vor, die Landwirten und in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährt werden und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten für diese Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Die vorgeschlagene Verordnung gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Landwirtschaft. In Anbetracht der Definition von KMU - bis zu 250 Beschäftigte, 40 Mio. Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von 27 Mio. Euro - würde sie praktisch alle Landwirte und Betriebe des Sektors erfassen.

Die neue Verordnung entspricht dem Wunsch der Kommission, die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu aktualisieren und zu vereinfachen und unnötige Bürokratie abzubauen. Dieses Ziel findet sich in der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates, nach der die Kommission befugt ist, für bestimmte Arten von Beihilfen Gruppenfreistellungen zu genehmigen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission im Jahr 2001 die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für KMU erlassen, die allerdings nicht für die Landwirtschaft gilt. Erste Schritte in Richtung auf eine Gruppenfreistellung im Agrarsektor gibt es mit den kürzlich erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 über Ausbildungsbeihilfen und (EG) Nr. 2204/2002 über Beschäftigungsbeihilfen, die beide auch für die Landwirtschaft gelten.

Zusammen mit den Bestimmungen der Artikel 51 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die den Mitgliedstaaten bereits weitreichende Möglichkeiten für eine Freistellung von der Anmeldepflicht bieten, ist diese Gruppenfreistellungsverordnung ein großer Schritt nach vorn, um eine wirksame Überwachung und eine vereinfachte Verwaltung der staatlichen Beihilfen im Agrarsektor zu ermöglichen, ohne die Aufsichtsfunktion der Kommission zu schwächen.

Der Verordnungsentwurf wird jetzt mit den Mitgliedstaaten erörtert, dann im Amtsblatt veröffentlicht, damit sich auch Dritte dazu äußern können, und danach den Mitgliedstaaten ein zweites Mal zur Konsultation vorgelegt. Nach dieser breiten Konsultation will die Kommission den endgültigen Wortlaut bis Ende 2003 genehmigen, so dass die Verordnung im Januar 2004 in Kraft treten kann.

Der Inhalt der Verordnung im Einzelnen

Folgende Beihilfen fallen unter die Verordnung, vorausgesetzt, die in der Verordnung aufgeführten Sonderbedingungen werden erfüllt: - Investitionsbeihilfen: Den Landwirten dürfen Investitionsbeihilfen in Höhe von bis zu 40 Prozent der Investitionssumme gewährt werden. Dieser Satz kann in benachteiligten Gebieten auf 50 Prozent steigen und bei Investitionen, die von Junglandwirten getätigt werden, um weitere 5 Prozentpunkte angehoben werden. Beihilfen für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen, werden nicht von der Anmeldepflicht freigestellt. Beihilfen in Höhe von bis zu 60 Prozent - bzw. bis zu 75 Prozent in benachteiligten Gebieten - dürfen zur Deckung der Kosten von Investitionen gewährt werden, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierproduktion oder der Verbesserung des Wohlergehens von Nutztieren dienen, insoweit diese Investitionen über die Mindest-EU-Anforderungen hinausgehen;

- Beihilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent der Kosten für die Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden; diese Kosten dürfen einen angemessenen Ausgleich für die vom Landwirt selbst oder von seinen Arbeitskräften geleistete Arbeit bis zu einem Höchstsatz von 10.000 Euro jährlich einschließen;

- Beihilfen dürfen auch für die Kosten von im öffentlichen Interesse erfolgten Aussiedlungen betrieblicher Einrichtungen gewährt werden;

- Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, dürfen Investitionsbeihilfen in Höhe von bis zu 40 Prozent erhalten; dieser Satz darf in Ziel-1-Regionen auf 50 Prozent angehoben werden;

- für die Niederlassung von Junglandwirten darf eine Beihilfe von bis zu 25.000 Euro gewährt werden;

- Beihilfen für den Vorruhestand von Landwirten dürfen gewährt werden, sofern die landwirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft und endgültig aufgegeben wird;

- Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen dürfen gewährt werden, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfe 100.000 Euro nicht überschreitet und über fünf Jahre degressiv gestaffelt ist (100 Prozent der zuschussfähigen Kosten im ersten Jahr, danach jährliche Absenkung um mindestens 20 Prozentpunkte);

- Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien dürfen gewährt werden, wenn sie sich auf höchstens 80 Prozent der Prämienkosten für Versicherungspolicen belaufen, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten aufgrund von Wetterkatastrophen bestimmt sind, die Naturkatastrophen gleichgestellt werden können; dieser Satz sinkt auf 50 Prozent der Prämienkosten, wenn die Versicherung auch sonstige witterungsbedingte Verluste und/oder durch Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten bedingte Verluste abdeckt;

- Beihilfen von bis zu 100 Prozent dürfen für die durch die Flurbereinigung tatsächlich entstandenen Rechts- und Verwaltungskosten gewährt werden;

- Beihilfen in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Begünstigten über drei Jahre dürfen als Anreize für die Produktion und Vermarktung hochwertiger Erzeugnisse gewährt werden; diese Kosten dürfen Ausgaben für Marktforschung u.ä., Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen sowie entsprechende Schulungsmaßnahmen, die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden, sowie die Kosten der von Dritten durchgeführten Kontrollen umfassen;

- Beihilfen in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Begünstigten innerhalb von drei Jahren dürfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor gewährt werden. Hierzu gehören die Kosten für die Schulung und Ausbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitskräften, die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten, die Kosten für Beratungsdienste und die Kosten für die Organisation von bzw. die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen;

- Beihilfen für den Tierhaltungssektor dürfen bis zu einem Höchstsatz von 100 Prozent der unmittelbar mit dem Anlegen und Führen von Zuchtbüchern zusammenhängenden Kosten gewährt werden; Gewährt werden dürfen außerdem Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent der Kosten für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, sowie Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 40 Prozent der Kosten für Investitionen in Zuchtstationen und für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken.

Die Ausgaben für freigestellte staatliche Beihilfen sind entweder im gleichen oder in geringerem Ausmaß förderfähig als im derzeitigen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgesehen.

(23.02.03)

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