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Grundstücksverkehrs-und Landpachtverkehrsgesetz Rechtlich sind die Nebenerwerbslandwirte mit mehr als 4 ha den Haupterwerbslandwirten gleichgestellt. Es besteht jedoch der Eindruck, dass entsprechende Richtlinien für den Verwaltungsvollzug durchaus hilfreich wären, um diesen Grundsatz entsprechend wirksam auch im Handeln zu verankern. Häufig scheinen Großbetriebe u.a. wegen zurückliegender Förderung bevorteilt zu werden . Mit einer großen agrarstrukturellen Problematik ist die Landverteilung insbesondere der BVVG-Flächen in den Neuen Bundesländern verbunden. Bevor die Flächen großer Pachtbetriebe durch Betriebsfusionen weitergegeben werden, sollten künftig die BVVG-Flächen in solchen und ähnlichen Fällen generell zurückgeholt und den aufstockungsbedürftigen Kleinbetrieben angeboten werden. Auch sollten die landeskulturellen Leistungen eines Betriebes (historische Hofstellen, Biotope usw.) gebührende Gewichtung als Vergabekriterium für diese Flächen aus „öffentlicher” Hand erfahren. Hier ist akuter Handlungsbedarf gegeben. Pluralität der Verbände Dem Aspekt der Bündelung von berufsständischen Interessen für ein erhöhtes Gewicht steht die Pluralität als Voraussetzung für eine lebendige, argumentative Diskussion und für transparente und ausgewogene Entscheidungsfindungen gegenüber. Dieses Prinzip hat sich für den Naturschutz mit der Regelung zur Annerkennung und entsprechenden Beteiligung von Naturschutzverbänden (§ 29 BNatSchG) bewährt. Eine sachgerechte Aufnahme einer ähnlichen Regelung über anzuerkennende Landwirtschaftsverbände sollte daher in das Landwirtschafts- gesetz von 1955 übernommen werden (Änderung § 3 LwG oder neuer § ). Gerade in den neuen Bundesländern sind mit der Integration der „Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe”(VdgB) in den Deutschen Bauernverband auch die Interessen der Großbetriebe (LPG-Nachfolgebetriebe etc.) verstärkt eingegangen. Weltweit stellt die unterschiedliche Durchsetzungskraft der Interessenvertretungen von Großbetrieben und Kleinbauern so wie das unterschiedliche Interesse von Teilen der Industrie und diesen Vertretungen ein Problem dar. Die Vielfalt der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zur Sicherung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Agrarstruktur und der Kulturlandschaft müsste im öffentlichen Interesse liegen. Zur Finanzierung sollte u.a. das restliche VdgB-Vermögen herangezogen werden. Behutsame,realitätsnahe Ausrichtung der Förderung bzw.der Ausgleichszahlungen Förderung nicht als Gewinnmaximierung für grenzenloses Wachstum, sondern umsichtige Förderdegression nach Betriebsgrößen/Einkommens-,Flächen-und Bestandsobergrenzen. Aktiengesellschaften beispielsweise erscheinen für die Anwendung landwirtschaftlicher Privilegien fragwürdig (z.B. Grundstücksverkehrsgesetz). Ein Korrekturfaktor sollte die Berücksichtigung des tatsächlichen Ertragsniveaus in benachteiligten Gebieten sein. Die Tierhaltung sollte nur gebunden an die Hauptfutterfläche des Betriebes und artgerecht gefördert werden (z.B. Prämienbegrenzung nach Tageszunahme in der Rindermast, Umverteilung der Silomaisprämie in eine Grünland-und Ackerfutterbauprämie). Förderung von Investitionen und Direktvermarktung auch für den Nebenerwerb Die Förderung sollte in erster Linie über nicht rückzahlbare Zuwendungen erfolgen anstelle des Verschuldungsanreizes über zinsverbilligte Darlehen. Die Förderobergrenzen sollten im Interesse der kleineren Betriebe abgesenkt werden. Im Sinne einer breiteren Selbstvermarktung sollten möglichst viele Landwirte zumindest in erster Stufe verzehrfertige Produkte anbieten können, u.a. auch unterstüzt durch CMA-Gelder. Reform von landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft,Kranken - und Alterskasse Wiedereinführung der Befreiungsmöglichkeit für Zugangsehegatten bis zu einem Wirtschaftswert von mindestens 7500 Euro (DM 15.000,-) des landwirtschaftlichen Betriebes. Kleine Nebenerwerbsbetriebe werden in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch Anhebung der Zuschussgrenze massiv benachteiligt. Die Zuschussgrenze ist sofort rückgängig zu machen. Zur Zuschussberechnung zur Landwirtschaftlichen Alterskasse sollte nicht wie bisher der ausserlandwirtschaftliche Bruttolohn,sondern der ausserlandwirtschaftliche Nettolohn oder 50 % des Bruttolohnes herangezogen werden. Hygienevorschriften sowie Qualitätsanforderungen Der Homogenisierungszwang infolge hoher Technisierung und Rationalisierung u.a in der Verarbeitung begründete die Züchtung nach Extremeigenschaften und führte so zu einer genetischen Verarmung der Sorten bzw. Rassen. Die einseitige Ertragssteigerung nach § 5 LwG (heutige Triebfeder auch Finanzverwaltung) sollte angesichts der Überschussproduktion und Umweltdefizite relativiert werden. Dementsprechend ist auch die Züchtungszielbestimmung ganzheitlicher zu fassen, die Nachbaugebühr aufzuheben (Selbstbestimmung des Landwirts). Für die Selbst- bzw. Direktvermarktung benötigen Kleinbetriebe sinnvolle, für den Verbraucher transparente Ausnahmeregelungen. Schutz von Hofstellen vor Infrastrukturbelastungen städtischer Systeme im ländlichen Raum Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang sowie Abwasserüberlassungspflicht, Strassenausbaubeiträgen etc. wegen vergleichsweise extensiver Nutzung (zugleich Lebensräume). Unterstützung dezentraler, autarker Systeme (Krisensicherheit). Änderungsbedarf bei KAG und WHG. Konsequente Einhaltung und Kontrolle des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) zur Rechtsnachfolge, Vermögensauseinandersetzung und Bodenordnung bei der Umwandlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind Voraussetzung für die Wiederherstellung einer intakten ländlichen Struktur. Schutzmechanismen bei Landkonkurrenz durch Naturschutz Vorrang von Entsiegelungs-und Rückbaumaßnahmen vor Landinanspruchnahme für Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen, (geförderter) Flächenankauf für Naturschutzzwecke treibt das allgemeine Bodenpreisniveau nach oben, landschaftspflegerische Leistungen sollten honoriert werden, u.a. durch Flächenprämien bei der Schaffung von Feldgehölzen. (30.März 2001) |
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